Flugplatzordnung

Artikel 1

Zur Benutzung der Flugareale sind nur Mitglieder der Modellfluggruppe Wiedlisbach und Umgebung berechtigt.

Artikel 2

Einzelpersonen die der MGW nicht angehören dürfen in Ausnahmefällen das Areal benützen, wenn Sie:

a.) von einem Mitglied der MGW betreut und überwacht wird.

b.) mit der Flugordnung vertraut sind.

c.) eine Benützungsgebühr von Fr. 5.- pro Halbtag entrichten.

d.) einen gültigen Versicherungsnachweis für Modellflug besitzen.

Artikel 3

Die von der MGW eingeladenen Vereine benützen das Flugareal gratis, wenn Sie die Bedingungen nach Artikel 2 a, b und d erfüllen.

Artikel 4

Die Autos und Motorfahrräder sind auf den im aktuellen Lageplan eingezeichneten Stellen zu parkieren. Die Fahrzeuge sind so zu parkieren, dass der Flugbetrieb nicht beeinträchtigt, keine Strassen blockiert und kein Flurschaden angerichtet wird.

Artikel 5

Für Motorflug (Verbrenner) darf das Areal zu folgenden Zeiten benützt werden:

Montag bis und mit Freitag:   13:00 – 20:00 Uhr.

Samstag:                                09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr.

Sonntag:                                 sind nur leise Elektrosegler erlaubt!

An sämtlichen Tagen gilt eine Mittagsruhe von 12:00 bis 13:00 Uhr. In dieser Zeit sind sämtliche Flugaktivitäten zu unterlassen.

Ausnahmen:          31. Juli bis 24:00 Uhr erlaubt

Für Ostermontag, Pfingstmontag und der 31. Dezember gelten Samstagflugzeiten jedoch nur Elektromodelle und keine Verbrenner.

An den Terminen der Vereinsmeisterschaft kann bei Bedarf bis Wettbewerbsende oder längstens bis 20:00 Uhr verlängert werden.

Artikel 6

In Ausnahmefällen kann der Vorstand 2x pro Jahr mit Meldung an die Gemeindebehörde und Bevölkerung von Walliswil b. Wangen die Zeiten ändern.

Artikel 7

An folgenden Feiertagen ist der Flugbetrieb zu unterlassen: Ostern, Pfingsten, Karfreitag, Bettag, Weihnachten und Neujahr.

Artikel 8

Es sind nur Modelle mit wirksamen Schalldämpfern zugelassen.

Artikel 9

Beim Betrieb von 35 und 40 MHz Frequenzen ist jeder selber verantwortlich.

Artikel 10

Jeder Pilot hat sich nach dem Start, sofort an den für den Piloten vorgesehenen Platz zu begeben. Er hat die Landung laut anzusagen bevor er seinen Standplatz verlässt und die Landung einleitet. Unsichere Piloten müssen durch einen erfahrenen Kameraden überwacht werden.

Artikel 11

Auf verlangen kann ein Pilot die Piste und das Flugfeld für einen Flug von kurzer Dauer alleine benützen. So zum Beispiel zum Einfliegen von Modellen, Unsicherheiten an der Steuerung oder aussergewöhnliche Modelle.

Artikel 12

Beim Schleppbetrieb, Segelflug mit Gummiseil und Windenstart ist der normale Motorflug (Akro, Hotliner, Elektrospeed etc.) verboten. Ausgenommen sind Segelflugzeuge mit Elektroantrieb auf der Suche nach Thermik!  Die jeweiligen Zeitfenster des Schleppbetriebes und des Motorfluges sind gegenseitig durch die beteiligten Piloten abzusprechen.

Artikel 13

Helikopter und Flächenflieger dürfen gleichzeitig in der Luft sein. Im gegenseitigen Einverständnis der Piloten.

Artikel 14

Das auf dem Lageplan eingezeichnete Fluggebiet ist absolut einzuhalten.

Artikel 15

Für Flurschäden, die ausserhalb des Flugareals angerichtet werden, ist jeder selbst haftbar.
Er hat sich mit der Schadennehmenden Instanz in Verbindung zu setzen.

Artikel 16

Für ungewohnte Flugoperationen, Tiefflug über Piste, etc. sind die fliegenden Kameraden zu orientieren und ihr Ok. abzuwarten.

Artikel 17

Es ist verboten im Tiefflug über Zuschauer und Piloten, sowie Kurven in Flugrichtung gegen diese auszuführen.

Artikel 18

Bei reger Benützung des Flugareals (ab 4 Piloten), ist der Durchgangsweg südseitig abzusperren (siehe Lageplan). Auf Verlangen muss der Flugbetrieb, zum passieren der Strasse eingestellt werden.

Artikel 19

Die, auf dem Areal, durch die MGW aufgestellten Tische und Bänke, dürfen nicht als Abstellfläche für Modelle benützt werden. Zum Rasen ist Sorge zu tragen (möglichst keine Verunreinigung durch Kraftstoff und Öl). Es wird empfohlen ein Karton unter das Modell zu legen. Des weiteren sind bei Ende des Flugbetriebs, die Strassenabsperrung und der Windsack zu versorgen.
Jeder ist verantwortlich auf dem Fluggelände Ordnung zu halten.

Artikel 20

Der auf dem Areal stationierte Grill kann von allen Mitgliedern und Passanten benutzt werden. Für Holz, Holzkohle und Grillgut hat jeder selbst zu sorgen. Das Gerät ist nach Gebrauch zu reinigen.

Artikel 21

Jedes Aktivmitglied muss sich an den Unterhaltsarbeiten beteiligen. Es kann dies durch Fronarbeit tun, oder es beteiligt sich an den anfallenden Zvierikosten. 

Artikel 22

Den Anordnungen des Flugplatzwartes ist Folge zu leisten.  
Bei allfälligen Differenzen entscheidet der Vorstand.

Artikel 23

Gegen Verstöße dieser Flugplatzordnung kann der Vorstand Flugverbote und andere Sanktionen verhängen.

Artikel 24

Anträge auf Änderungen in der Flugplatzordnung, müssen schriftlich und von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet, spätestens  5 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.  

Dieses Dokument ersetzt alle früheren Bestimmungen des Benützungsreglementes und der Flugplatzordnung und an der Hauptversammlung vom 23. März 2018 angenommen.

Es wurde an der Vorstandsitzung vom 04. Dezember. 2017 überarbeitet.

Der Präsident:        T. Kurt                                     Der Sekretär:          E. Wittwer


Thomas Kurt
Dorfstr. 60
3377 Walliswil bei Wangen
Tel.: 076 802 57 29